Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-1 (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-2 (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-3 (3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 88 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 – 6 Kart 10/19 (OWi)
- BGH, 05.12.2000 – 1 StR 411/00Zitiert von 9
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Hamm, 24.06.2021 – 5 RBs 107/21
- OLG Thüringen, 06.11.2019 – 1 OLG 171 SsBs 75/18
- BVerfG, 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05Abfallrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.03.2025 – KRB 101/23Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nebenbetroffenen in einem Kartellrechtsverfahren
- OLG Oldenburg, 21.11.2022 – 2 Ss(OWi) 170/22
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 – 2 Ss 120/07; 2 Ss 120/2007Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.