Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2000 – 1 StR 411/00Zitiert von 8
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Hamm, 24.06.2021 – 5 RBs 107/21
- OLG Thüringen, 06.11.2019 – 1 OLG 171 SsBs 75/18
- BVerfG, 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05Zitiert von 23
- BGH, 10.03.2025 – KRB 101/23Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nebenbetroffenen in einem Kartellrechtsverfahren
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 21.11.2022 – 2 Ss(OWi) 170/22
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 – 2 Ss 120/07; 2 Ss 120/2007Zitiert von 1
- OLG Celle, 30.11.2001 – 322 Ss 217/01 (OWiz)
9 Entscheidungen zu § 88 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-1 (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-2 (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-3 (3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.