Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-1 (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 428 Absatz 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-2 (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/88#abs-3 (3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 87 § 89